Vorhaben: Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit am Durchstichwehr Quitzöbel
Vorhaben-ID V-W100010
Beschreibung des Vorhabens
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) ist gemäß § 34 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet, die ökologische Durchgängigkeit an den von ihr errichteten bzw. betriebenen Stauanlagen an Bundeswasser-straßen (BWaStr) zu erhalten bzw. wiederherzustellen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erforderlich ist.
Das Durchstichwehr (DSW) Quitzöbel, bestehend aus Wehr- und Fischaufstiegsanlage (FAA), liegt im Nordosten Sachsen-Anhalts an der Landesgrenze zu Brandenburg. Es befindet sich an der Mündung der Unteren Havel-Wasserstraße (UHW) in die Elbe bei UHW-km 156,15. Das Wehr und die FAA befinden sich im Eigentum der WSV und werden vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Spree-Havel unterhalten und betrieben.
Da das Wehr aufgrund des schlechten baulichen Zustandes als systemkritisches Bauwerk (SKB) eingestuft wurde, muss es kurzfristig erneuert werden. Dies geschieht vorlaufend zum Bau der FAA als Ersatzneubau im Rahmen der Unterhaltung durch das Wasserstraßen-Neubauamt (WNA) Magdeburg. Im Zuge dessen erfolgt auch der Rückbau der bestehenden FAA. Der
Planungszustand des neu errichteten Wehres stellt somit den fiktiven Ausgangszustand für die Planungen der FAA dar.
Die neue FAA wird in Kombination mit der Fischabstiegsanlage (FAbA) rechtsseitig (nördlich) des Wehres errichtet.
Das Projektgebiet des Vorhabens liegt innerhalb bzw. angrenzend an naturschutzrechtlichen Schutzgebieten (u. a. FFH-Gebiet „Elbaue Werben und Alte Elbe Kannenberg“, FFH-Gebiet „Quitzöbeler Dünengebiet“, SPA-Gebiet „Elbaue Jerichow“, SPA-Gebiet „Unteres Elbtal“ und Landschaftsschutzgebiet „Untere Havel“). Als Wirkbereich wird dabei ein Gebiet in einem Radius
von 100 m um die geplanten Baueinrichtungsflächen betrachtet, entsprechend der größtmöglichen Störung (Lärm), die aufgrund der geplanten technischen Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.
Da die Baumaßnahme zur ökologischen Durchgängigkeit einen Ausbau nach Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) darstellt, unterliegt das Vorhaben der Planfeststellung.
Dokumente zum Vorhaben
Feststellung der UVP-Pflicht
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